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ASV Enkenbach

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Vorerst keine Monatsversammlung,

keine Jahreshauptversammlung, keine Neuwahlen

 

Entwicklung der aktuell geltenden Gesetze:

 

Seit 28. März 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – Covid-19-Abmilderungsgesetz in Kraft. Es beinhaltet unter anderem Erleichterungen für Vereine und GmbH zu Versammlungen und Beschlussfassungen und galt zunächst nur für Versammlungen und Beschlüsse im Jahr 2020.

Am 14. Oktober 2020 hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Danach werden die vorübergehenden Erleichterungen für die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Europäische Gesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaften, die Vereine und Stiftungen sowie die Erleichterung im Bereich des Umwandlungsrechts bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

So wird auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen über den 31. Dezember 2020 hinaus den Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereinen und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit gelassen, Beschlussfassungen unter erleichterten Bedingungen vorzunehmen, so dass ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt. Nichtsdestotrotz sind Einzelfragen – insbesondere im Zusammenhang mit Mitgliederversammlungen – offengeblieben.

Update 13.01.2021: Konkretisierung der bisherigen Regelungen

Hier hat der Gesetzgeber nunmehr nachgelegt und Änderungen des COVID-19-Abmilderungsgesetzes beschlossen, die ab März 2021 gelten und die bisherigen Regelungen konkretisieren. Dies betrifft insbesondere die Fragen zur Einberufungspflicht bei satzungsmäßig vorgesehener Versammlung und die Geltung der Regelungen für andere Vereins- und Stiftungsorgane. Die Änderungen sind an den entsprechenden Stellen im nachfolgenden Text durch Kursivsatz kenntlich gemacht.

 

 

Auszug zum Thema Neuwahl

 

Muss ein Vorstand fristgemäß neu gewählt werden, dessen Amtszeit während der Einschränkungen durch das Coronavirus endet?

In manchen Satzungen ist für die Amtszeit eines Vorstandes eine bestimmte Amtszeit vorgesehen. Endet die Amtszeit durch Zeitablauf, scheidet der Vorstand ersatzlos aus, wenn kein neuer Vorstand gewählt wurde und die Satzung auch keine Vorschrift enthält, dass Vorstände im Amt bleiben, bis Nachfolger gewählt sind. In diesen Fällen sind Vereine ohne Vorstand, wenn eine Wahl nicht rechtzeitig erfolgt ist.

Das Covid-19 Abmilderungsgesetz regelt in Art. 2 § 5 Abs. 1 nunmehr, dass auch ohne eine solche satzungsmäßige Bestimmung Vorstände im Amt bleiben, bis Nachfolger bestellt sind oder eine Abberufung erfolgt. Insoweit muss eine Mitgliederversammlung jetzt nicht einberufen werden, wenn die Amtszeit der Vorstände endet und eine entsprechende Fortführungsklausel in der Satzung fehlt.

Auszug zum Thema Versammlung

 

Darf unser Verein trotz des Ausbruchs von COVID-19 eine körperliche Mitgliederversammlung abhalten?

Zum Teil ist eine körperliche Mitgliederversammlung wieder möglich – dies ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beurteilen.

In Anbetracht des seit November 2020 ausgerufenen „Teil-Lockdowns“, der wiederum unterschiedliche Umsetzungen auf Landesebene erfahren hat, und der nunmehr beschlossenen Verlängerung und Verschärfung vieler Einschränkungen ist eine eine Überprüfung der landesspezifischen Rechtslage hinsichtlich des „ob“ und des „wie“ vor einer entsprechenden Versammlung dringend zu empfehlen.

Sofern und soweit Versammlungen überhaupt zulässig sind, müssen die entsprechenden Dokumentations-, Abstands- und Hygienebedingungen bei der Versammlung selbst wie auch bei dem Zutritt und eventuellen Warteschlangen berücksichtigt werden, so dass in den meisten Fällen die üblichen Versammlungsorte nicht mehr ausreichen dürften. Außerhalb unmittelbar rechtlicher Überlegungen sollte aber auch in Anbetracht der Gesamtsituation weiterhin alles vermieden werden, was die Infektionsgefahr für alle Beteiligten und deren Umfeld erhöhen könnte.

Die Notwendigkeit einer physischen Versammlung sollte stets anhand des Einzelfalls geprüft werden. Ferner kann auch vor dem Hintergrund der möglicherweise gemischten Akzeptanz einer solchen Versammlung bei den Mitgliedern weiterhin eine Verschiebung in Erwägung gezogen werden.

Die neue Gesetzeslage ab März 2021 stellt dabei eindeutig klar, dass der Vorstand bei entsprechenden Versammlungsverboten und der Unzumutbarkeit einer virtuellen Versammlung nicht zur Einberufung verpflichtet ist. So lautet der neue § 5 Abs. 2a Covid-19-Abmilderungsgesetz:

  • (2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

Hiermit hat der Gesetzgeber die an dieser Stelle bereits zuvor vertretene Rechtsansicht bestätigt. Gleichzeitig bleibt jedoch unbestimmt, wann eine virtuelle Versammlung unzumutbar sein soll. Die Gesetzesmaterialien stellen hier auf „kleine Vereine“ ohne „ausreichende Mittel“ und Vereine, die „überwiegend ältere Mitglieder haben, die nicht bereit oder in der Lage sind, an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen“. Die Beurteilung bleibt letztlich jedoch eine Frage des Einzelfalls.

Wie kann ich eine Mitgliederversammlung verschieben oder absagen?

Sofern die Satzung – wie in den meisten Fällen üblich – hierzu keine Vorgaben macht, gelten für die Absage und die Verschiebung einer Mitgliederversammlung die gleichen Formvorschriften wie für deren Einberufung. Sie müssen der satzungsmäßig bestimmten Form für eine Einladung genügen (schriftlich?) und von dem Organ ausgesprochen werden, das für die Einladung zuständig ist. Fristen sind ohne spezielle Satzungsvorgabe nicht zu beachten. Die Mitglieder müssen jedoch rechtzeitig vor dem Termin davon Kenntnis nehmen können. Im Fall einer Verschiebung kann diese mit der erneuten Einladung zu einem neuen Termin verbunden werden.

DER VEREIN WIRD JE NACH GESETZLICHER VORGABE ZUR NÄCHSTEN SITZUNG IN SCHRIFTLICHER FORM EINLADEN. DIESE SITZUNG WIRD GLEICHZEITIG DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG MIT ENTSPRECHENDEN NEUWAHLEN SEIN.

ENKENBACH, 22.01.2021

Matthias Herm,

1. Vorsitzender